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Wohneigentumsförderung
Text in französisch italienisch
Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist per 1.1.1995 in Kraft getreten. Damit können Mittel der beruflichen Vorsorge auch im ausserobligatorischen Bereich für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.
Arten der Wohneigentumsförderung
- der Vorbezug: Der Versicherte erhält zusätzliches Eigenkapital für den Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung wird allerdings sofort steuerpflichtig.
- die Verpfändung: Als Alternative zum Vorbezug kann ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung (s. max. Auszahlung) verpfändet werden. Damit kann zB. der Zinssatz für die 2. Hypothek reduziert oder die Amortisationsverpflichtung aufgeschoben werden.
Wichtig: Vorbezug und Verpfändung sind nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Ehepartners möglich.
Nur selbstgenutztes Wohneigentum
Die zur Verfügung gestellten Vorsorgegelder dürfen nur für den Erwerb von selbstgenutztem Eigentum verwendet werden:
- Für den Erwerb von Wohneigentum (zB. Allein-, Mit- oder Stockwerkeigentum)
- Für die Abzahlung von Hypothekardarlehen oder den Aufschub der Amortisation
- Für wertvermehrende Investitionen
- Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen
- Hingegen fällt die Finanzierung von Ferienwohnungen und Zweitwohnungen zum vornherein ausser Betracht.
Maximale Auszahlung
- Im Maximum kann ein Versicherter bis zum 50. Altersjahr einen Betrag in der Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbeziehen.
- Ist er älter als 50 Jahre, hat er Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Der Vorbezug ist bis spätestens 3 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich.
- Der Mindestbetrag für den Vorbezug und die Rückzahlung beträgt CHF 20'000.--.
- Ein Vorbezug kann höchstens alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Sicherstellung des Vorsorgezwecks
Um sicherzustellen, dass die vorbezogenen Mittel auch künftig der Vorsorge dienen, wird im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung eingetragen. Das Wohneigentum kann somit nicht frei veräussert werden.
Rückzahlungspflicht
Wird das erworbene Wohneigentum veräussert oder weitervermietet, so muss der Vorbezug zurückbezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht ergibt sich auch, wenn beim Tode des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden.Der Versicherte kann die vorbezogenen Mittel auch freiwillig zurückzahlen, um seine Vorsorgeleistungen zu verbessern. Die Rückzahlung ist bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich, sofern nicht vorher Vorsorgeleistungen fällig werden.
Steuerliche Folgen
Der Vorbezug sowie ein allfälliger durch Pfandverwertung ausgelöster Vorbezug des Vorsorgeguthabens müssen sofort versteuert werden. Dabei wird der Vorbezug beim Bund und den Kantonen vom übrigen Einkommen getrennt und wie eine Kapitalleistung aus der Vorsorge besteuert. Aufgrund der von Kanton zu Kanton variierenden Besteuerungsmethoden und Tarife ergeben sich unterschiedliche Steuerbelastungen. Bei der Rückzahlung des Vorbezuges können die wiedereinbezahlten Beiträge steuerlich nicht abgezogen werden. Der Versicherte kann jedoch die Rückerstattung des auf dem Vorbezug bezahlten Steuerbetrages ohne Zins verlangen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung.Neben den einmaligen Steuerbetreffnissen sind der Vollständigkeit halber auch die wiederkehrenden Auswirkungen zu erwähnen: Ein Vorbezug von Vorsorgegelder bedeutet eine Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens. Erfolgt ein Vorbezug nicht nur zur Bereitstellung des minimal notwendigen Eigenkapitals, sondern in erster Linie zur Einsparung von Hypothekarzinsen, ist zu berücksichtigen, dass damit auch das steuerpflichtige Einkommen steigt.
Kürzung des Leistungsanspruchs
Die gleichen Gelder können nicht zweimal zur Verfügung stehen! Deshalb wird durch den Vorbezug der Vorsorgegelder der Anspruch auf spätere Altersleistungen gekürzt. Die Invaliden- oder Todesfalleistungen werden durch den Vorbezug nicht geschmälert.
Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung und Eigenverantwortung des Versicherten
Die APK informiert den Versicherten auf Gesuch über:
- das ihm zur Verfügung stehende Vorsorgekapital
- entsprechende Leistungskürzungen
- Steuerpflicht
- Rückerstattung der Steuern im Falle einer Rückzahlung des Vorbezuges